smartSEC AGB

1. PRÄAMBEL

Im Folgenden werden Vertragspartner der smartSEC GmbH als Auftraggeber und die smartSEC GmbH als Auftragnehmer bezeichnet. Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam werden als Vertragsparteien bezeichnet.

2. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Leistungen wie bspw. Schulungen, Seminare, Trainings, Übungen sowie Beratungstätigkeiten (im folgenden „Leistungen“).
2.1. Geschäftsbeziehungen
Überwiegend erbringt der Auftragnehmer Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) sind deshalb grundsätzlich für den Verkehr mit diesen Personengruppen verfasst und gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers mit solchen Auftraggebern. Dessen ungeachtet gelten sie aber auch für die Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers mit Verbrauchern (§ 13 BGB). In diesem Fall gelten die AGB jedoch mit folgenden Maßgaben:
  • 6.4 gilt nicht.
  • 9.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • 9.2 gilt nicht.
  • Der Auftragnehmer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
2.2. Ausschließliche Geltung der AGB
Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.
2.3. Individuelle Vereinbarungen
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

3. ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS, RÜCKTRITT

3.1. Angebote
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich in Textform vereinbart. Dies gilt auch hinsichtlich der Preisangaben.
3.2. Auftragsgegenstand
Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit oder die sonstige Leistung und nicht ein Erfolg.
3.3. Formale Anforderungen an den Vertragsschluss
Der Vertragsschluss kann schriftlich oder online erfolgen. In den Fällen, in denen keine von beiden Seiten unterschriebene Vertragsurkunde vorliegt, ist die Auftragserteilung verbindlich, sobald der Auftraggeber auf die Annahme eines Angebots des Auftragnehmers hin eine Auftragsbestätigung in Textform (beispielsweise per E-Mail) erhält.
3.4. Einsatz von Unterauftragnehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen mit Hilfe von Subunternehmern zu erbringen bzw. zur Erfüllung Dritte heranzuziehen. Die Nachunternehmer müssen für die von ihnen zu übernehmenden Aufgaben fachkundig, leistungsfähig, zuverlässig und ausreichend qualifiziert sein.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anfrage Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben werden soll, Name und Anschrift des vorgesehenen Subunternehmers mitzuteilen sowie Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zur Verfügung zu stellen, soweit dies berechtigten Interessen des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers nicht widerspricht oder der Geheimhaltung unterliegt. Subunternehmer unterliegen ebenfalls den Datenschutz Verpflichtungen wie beispielweise Art. 28 DSGVO.
3.5. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer die für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen und Ressourcen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm die notwendigen Informationen erteilt werden und er von den relevanten Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt entsprechend für relevante Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber hierfür die Unterlagen, Vorgänge und Umstände nennen, die aus seiner Sicht für die bestmögliche Leistungserbringung erforderlich sind. Dem Auftraggeber steht es grundsätzlich frei über die Weitergabe dieser Informationen an den Auftragnehmer zu entscheiden. Es wird klargestellt, dass der Auftragnehmer die Leistung auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen erbringt. Falsche oder lückenhafte Informationen berechtigen den Auftraggeber insofern nicht zu Einwendungen oder Mängelrechten aus diesem Vertrag.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung notwendigen Ressourcen (z.B. Räumlichkeiten, Medien) zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer wird die benötigten Ressourcen rechtzeitig vor Leistungserbringung nennen und sich mit dem Auftraggeber abstimmen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch einen leistungstypischen Gebrauch dieser Ressourcen entstehen.
3.6. Rücktritt von Anmeldung und Auftrag
Es besteht die Möglichkeit, in Textform von einer Anmeldung bzw. einem Auftrag zurückzutreten:
Bei einer Rücktrittserklärung, die spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Vertragsdurchführung eingeht, entfällt die Vergütung, bis zum 3. Tag vor dem Beginn der Vertragsdurchführung reduziert sich die Vergütung auf 50 %, bei noch späterem Rücktritt oder Nichterscheinen oder vorzeitigem Verlassen einer Veranstaltung ist die volle Vergütung zu bezahlen. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Auftragnehmer maßgebend. Die Benennung eines Ersatzauftraggebers ist nicht möglich. Ein gegebenenfalls bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt. Bereits im Vertrauen auf die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer getätigte Aufwendungen sind diesem gegen Nachweis zu erstatten.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Sofern nicht ausdrücklich eine einzelvertragliche Regelung oder eine andere Bemessungsgrundlage im Vertragsangebot des Auftragnehmers verzeichnet und damit vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen des Auftragnehmers. Preise sind, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben oder auf der Rechnung nicht etwas anderes verzeichnet ist, 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge und unter Angabe der Rechnungsnummer zur Zahlung fällig und auf eines der angegebenen Konten zu überweisen. Der Auftragnehmer behält sich vor, nach Abstimmung mit dem Auftraggeber in besonderen Einzelfällen Vorauskasse vorzuschreiben oder Teilabrechnungen vorzunehmen.

5. LEISTUNGSERBRINGUNG

5.1. Änderungsvorbehalt
Die Leistungen werden entsprechend der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen durchgeführt. Der Auftragnehmer behält sich jedoch Änderungen vor, sofern diese das Ziel der Vertragsdurchführung nicht grundlegend verändern.
5.2. Ort der leistungsdurchführung
Ein Anspruch auf die Durchführung der Leistung durch eine bestimmte Person bzw. an einem bestimmten Ort besteht nicht.
5.3. Nichterbringung von Leistungen aufgrund Unvertretbarkeit
Wenn und soweit dem Auftragnehmer die Leistungserbringung aufgrund von Tatsachen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, sind Ansprüche, insbesondere auf die Leistung sowie Schadensersatzansprüche, des Auftraggebers ausgeschlossen. Ein Nichtvertreten müssen wird unter anderem vermutet bei einer Unmöglichkeit infolge einer Pandemie, Kriegshandlungen oder globalen Störungen des Internets. Dies gilt insbesondere auch unabhängig davon, ob diese Verzögerungen darauf beruhen, dass sich der Ort der Leistungserbringung in einem Quarantäne- oder Kriegsgebiet befindet und daher oder aufgrund von behördlich angeordneten Einschränkungen des öffentlichen Lebens nicht aufgesucht werden kann oder ob eigene Beschäftigte des Auftragnehmers oder Beschäftigte von Nachunternehmern durch Erkrankung ausfallen oder aufgrund behördlicher oder betrieblicher Quarantäneanordnungen nicht zur Arbeit erscheinen dürfen oder infolge behördlicher Restriktionen / Reisebeschränkungen nicht eingesetzt werden können oder ob ausländische eigene Beschäftigte des Auftragnehmers oder ausländische Beschäftigte von Nachunternehmern aus Sorge vor der ungewissen Lage bei Rückkehr in ihr Heimatland ihrem Arbeitsplatz fernbleiben oder infolge behördlicher Restriktionen / Reisebeschränkungen nicht eingesetzt werden können.
Dies gilt auch für Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftragnehmer nicht erkrankte Beschäftigte oder der Nachunternehmer des Auftragnehmers nicht erkrankte Beschäftigte unter dem Gesichtspunkt gebotener Vorsicht nicht einsetzt, weil eine Erkrankungs- oder Ansteckungsgefahr aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht auszuschließen ist.
5.4. Projektsteuerungspauschale
In der Regel werden die Dienstleistungen des Auftragnehmers zu einem Pauschalpreis angeboten und abgerechnet. Einigen sich der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer auf eine zeitbasierte Abrechnung der Leistungserbringung, ist die kleinste Abrechnungseinheit des Auftragnehmers 30 Minuten. Tätigkeiten des Auftragnehmers, die weniger als 10 Minuten in Anspruch nehmen, werden nicht erfasst, sondern über eine Projektsteuerungspauschale in Höhe von 5% des vom Auftraggeber bestellten Projektvolumens abgerechnet.

6. HAFTUNG

6.1. Grundsatz
Soweit sich aus diesen AGB sowie der im Rahmen der einzelnen Beauftragung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen (beispielsweise dokumentiert durch Angebote, Aufträge und Service-Beschreibungen) sowie der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2. Vorsatz, Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
in letzterem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftungsbeschränkung gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie eine etwaige persönliche Haftung von Organen sowie Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern des Auftragnehmers.
Sie gilt nicht, soweit der Auftragnehmer bzw. die vorgenannten Personen einen Mangel arglistig verschwiegen haben sowie bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.3. Anzeige von etwaigen Schäden
Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die der Auftragnehmer haften soll, unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen dem Auftragnehmer in Textform anzuzeigen.
6.4. Verjährung
Soweit Schadensersatzansprüche nach Kapitel 6 beschränkt sind, verjähren sie, soweit sie nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

7. HÖHERE GEWALT

Für den Fall, dass eine der Parteien aufgrund eines ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses, auf das diese Partei keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Höhere Gewalt) ihre Leistungspflichten gegenüber der anderen Partei ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, sind die betroffenen Leistungspflichten der sich auf die Höhere Gewalt berufenden Partei so lange ausgesetzt, wie das Ereignis und dessen Folgen andauern; ebenso entfallen für diesen Zeitraum etwaige Gegenleistungspflichten der anderen Partei.
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche der anderen Partei bestehen insoweit nicht. Die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei ist jedoch verpflichtet, die andere Partei unverzüglich in Textform über das Ereignis, die ausgesetzten Leistungspflichten sowie die voraussichtliche Dauer der Aussetzung der Leistungspflichten zu informieren.
Entsprechendes gilt, wenn die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei während der Aussetzung der Leistungspflichten unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen muss, dass sich die mitgeteilte voraussichtliche Dauer der Aussetzung wesentlich verändert.
Dauert das Ereignis länger als sechs Monate ab erstmaliger Information gegenüber der anderen Partei an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. Die Aussetzung einer Zahlungspflicht kann außer in gesetzlich angeordneten Fällen oder wenn es sich um eine Gegenleistungspflicht im Sinne von Satz 1 handelt, nicht auf Höhere Gewalt gestützt werden.
§ 287 Satz 2 BGB (Haftung für Zufall während des Schuldnerverzugs) bleibt unberührt. Höhere Gewalt in diesem Sinne sind unter anderem auch Pandemie- oder Kriegsfolgen.

8. GEHEIMHALTUNG, URHEBERRECHT, DATENSCHUTZ

8.1. Urheberrechtlicher Schutz
Die dem Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen, Software und andere zum Vertragszweck überlassene Medien, außer der individuell für den Auftraggeber erstellten Unterlagen, sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der ausgehändigten Materialien an Dritte – auch auszugsweise – ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer gestattet.
8.2. Verwendung der smartsec Wort-/Bildmarke
Jedwede Verwendung der smartSEC Wort-/Bildmarke, die über den Nachweis der Leistungserbringung hinausgeht (bspw. auf Visitenkarten), bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
8.3. Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Der Auftragnehmer wird Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem Auftragnehmer bei der Durchführung der Leistungen zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung der Leistungen nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
8.4. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und auch im Übrigen nur zu erlaubten Zwecken. Dazu setzt der Auftragnehmer auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Bei der Datenverarbeitung erfüllt der Auftragnehmer alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen.

9. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT, ANZUWENDENDES RECHT

9.1. Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.
9.2. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
9.3. Rechtsausschluss
Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
Wernau, 3. Mai 2024
smartSEC GmbH
Geschäftsführung

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